Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DEWETRON elektronische Messgeräte GmbH (nachstehend DEWETRON)
1. Geltung der Bedingungen
Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn DEWETRON diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebote
- Alle Angebote von DEWETRON sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Annahmeerklärung von DEWETRON oder mit - auch teilweiser - Ausführung einer Bestellung des Kunden zustande. Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zur verbindlichen Annahme von Bestellungen des Kunden nicht berechtigt.
- Alle Angaben wie Maße, Gewicht, Qualitäts-, Konstruktions- und Materialangaben sind bestmöglich ermittelt, aber nur annähernd und für DEWETRON unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben des Vorlieferanten.
3. Beschaffenheit der Ware
- Die Waren werden in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung handelsüblicher fabrikationsbedingter Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. DEWETRON behält sich technische und optische Veränderungen an den Waren vor, die der Warenverbesserung dienen und die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
- Eigenschaften der Waren, welche in Veröffentlichungen von DEWETRON oder ihrer Verkaufsvertreter, insbesondere in der Werbung, in Zeichnungen, Prospekten oder anderen Dokumenten oder auf der Verpackung und Kennzeichnung der Waren angegeben sind, oder die Gegenstand von Handelsbräuchen sind, sind nur dann als von der vertraglichen Beschaffenheit der Waren umfasst anzusehen, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind.
- Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für DEWETRON nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als "Garantie" oder "Beschaffenheitsgarantie" bezeichnet werden und (iii) die aus einer solchen Garantie für DEWETRON resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstigen Nebenkosten sowie zzgl. der am Liefertag geltenden MwSt. Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und der Lieferung der Ware die Preise der Vorlieferanten, die Frachten, Steuern, Löhne oder sonstige Kosten verändern, die sich auf die Preise der Lieferung auswirken, ist DEWETRON berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Es werden dann die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet, die dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen werden.
- Rechnungen sind in Ermangelung einer anderweitigen Regelung mit dem Kunden sofort fällig spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Auch bei anders lautenden Bestimmungen durch den Kunden wird die Zahlung zunächst auf die älteste Schuld, hier zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptschuld verrechnet.
- Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder werden andere Umstände bekannt, die dessen Kreditwürdigkeit in Frage stellen und dadurch die Forderungen von DEWETRON gefährdet erscheinen lassen, so ist DEWETRON berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen bzw. die weitere Leistungserbringung nur gegen Sicherheitsleistung durchzuführen und/oder diese bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen auszusetzen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese Ansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt zudem voraus, dass die Gegenansprüche auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.
5. Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von DEWETRON ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bezeichnet worden sind und alle zur Ausführung des Auftrags vom Kunden beizubringenden Unterlagen vorliegen. Alle Liefertermine einschließlich der Fixtermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gefahr gemäß Ziffer 6 auf den Kunden übergeht.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch DEWETRON zu vertretender Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen DEWETRON, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die genannten Umstände sind von DEWETRON auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. DEWETRON wird die Umstände der Behinderung sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung dem Kunden mitteilen.
- Dauert eine Behinderung gemäß Ziffer 5.2 drei Monate oder länger, ist DEWETRON berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Verzug von DEWETRON tritt, mit Ausnahme von fest vereinbarten Fixterminen, erst dann ein, wenn der Kunde nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
- Gerät DEWETRON in Verzug, so ist dessen Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Ziffer 10. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig, wobei in diesem Falle jeweils die tatsächlich gelieferte Menge berechnet wird.
6. Gefahrübergang und Entgegennahme der Waren
- Jede, auch die frachtfreie Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder, im Falle des Transports durch die Mitarbeiter von DEWETRON, zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware im Auftrag von DEWETRON direkt von einem dritten Hersteller an den Kunden geliefert wird. Wird der Versand der Ware durch Umstände, die DEWETRON nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung.
- Beanstandungen wegen Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei Empfang der Ware schriftlich zu erstatten und auf den Begleitpapieren zu dokumentieren. Etwaige diesbezügliche Beweismittel sind zu sichern.
7. Mängelhaftung
- Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifische Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Erkennbare Mängel sind DEWETRON innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung. Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
- Soweit ein Mangel vorliegt, kann DEWETRON diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung. Geht die Gefahr bereits durch Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über, beginnt die Frist mit der Anzeige der Versandbereitschaft.
- Es bestehen keine Mangelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch der Ware nicht besonders hindern, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, unsachgemäße Installation, Bedienung, Benutzung oder Wartung oder nicht reproduzierbare Softwarefehler, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von DEWETRON zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf unsachgemäße Veränderungen, Reparaturen, das Öffnen von Siegeln oder verplombten Teilen oder der Verwendung von Verbrauchsmaterialien (Chemikalien, Betriebsmittel), die nicht den von DEWETRON vorgegebenen Originalspezifikationen entsprechen, durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.
- Macht der Kunde zu unrecht Mängelansprüche geltend, so ist DEWETRON berechtigt, den ihm entstandenen angemessenen Aufwand für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Kunden zu berechnen.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Ware an einen anderen als den vereinbarten Lieferort erhöhen. DEWETRON ist berechtigt, derartige Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
- Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 10 beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
8. Softwarelizenz
- Soweit nicht eine spezielle Lizenzvereinbarung vorliegt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die von DEWETRON bereitgestellte Software.
- DEWETRON gewährt dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Installation und Nutzung der Software, begrenzt auf die Zwecke der Nutzung derjenigen Waren, für die die Software bereitgestellt wird.
- Zu den folgenden Handlungen ist der Kunde nicht berechtigt:
- Veränderung, Anpassung, Bearbeitung, Arrangement oder sonstige Umarbeitung der Software sowie die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse, soweit diese Handlungen nicht zur Fehlerberichtigung erforderlich sind und DEWETRON eine Fehlerberichtigung nicht innerhalb angemessener Zeit angeboten und, im Falle einer Beauftragung, durchgeführt hat;
- Disassemblieren, Dekompilieren, Reverse-Engineering oder Anwendung eines anderen Verfahrens zur Erlangung des Quellcodes, soweit diese nicht zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen erforderlich ist und DEWETRON die hierfür notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat;
- Vervielfältigung der Software mit Ausnahme der Installation der Software, dem Gebrauch der Software und der Erstellung einer Sicherungskopie, die als solche zu kennzeichnen ist;
- Entfernung oder Änderung von Marken, Urheber- oder anderen Schutzrechtsvermerken von der Software;
- Verleihung, Vermietung, Verleasen oder sonstige zeitweise Überlassung der Software an Dritte.
- Zur Weiterveräußerung der Software ist der Kunde nur berechtigt, wenn er nach der Weitergabe der Software keine Kopien zurückbehält und er Abnehmer sich verpflichtet, die in dieser Ziffer 8 enthaltenen Lizenzbestimmungen einzuhalten.
9. Schutzrechte
- DEWETRON ist verpflichtet, die Waren frei von Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend "Schutzrechte") in Bezug auf dasjenige Land, in dem diese gemäß der vertraglichen Vereinbarung (im Zweifel: im Land des Lieferorts) eingesetzt werden sollen, zu liefern. Bei einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung haftet DEWETRON gegenüber dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass die Waren vom Kunden in Übereinstimmung mit diesem Vertrag genutzt wurden, die Schutzrechtsverletzung von DEWETRON zu vertreten ist und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß Ziffer 7.3 noch nicht abgelaufen ist.
- DEWETRON kann nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht in Bezug auf das verletzte Schutzrecht erlangen, oder die Waren so ändern, dass das Schutzrecht nicht länger verletzt wird, oder die Waren austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich oder für DEWETRON unzumutbar, so kann der Kunde von dem Vertrag hinsichtlich der betroffenen Waren zurücktreten.
- Die Haftung von DEWETRON für Schadensersatz unterliegt den Bestimmungen der Ziffer 10.
- Die vorgenannten Verpflichtungen von DEWETRON gelten nur soweit der Kunde (i) DEWETRON von der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte unverzüglich schriftlich unterrichtet, (ii) das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt, und (iii) jegliche Verteidigungsmaßnahmen und Verhandlungen zur Beilegung von Streitigkeiten DEWETRON in deren Ermessen überlässt. Falls der Kunde die Benutzung der Waren zur Verminderung von Schäden oder aus einem anderen berechtigten Grund einstellt, ist er verpflichtet, gegenüber dem Dritten klarzustellen, dass aus der Einstellung der Benutzung keinerlei Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung folgt.
- Sämtliche Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung eines Schutzrechts verursacht wurde durch eine Art der Benutzung, die von DEWETRON nicht vorgesehen ist, oder eine Veränderung der Waren durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte oder deren Benutzung zusammen mit Produkten, die nicht von DEWETRON bereitgestellt oder für eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden.
- Jegliche Ansprüche des Kunden gegen DEWETRON oder ihre Erfüllungsgehilfen, die über die in dieser Ziffer 9 festgesetzten Rechte hinausgehen und auf einer Schutzrechtsverletzung beruhen, sind ausgeschlossen.
10. Haftung
- DEWETRON haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn (i) DEWETRON eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder (ii) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DEWETRON verursacht wurde oder (iii) DEWETRON eine Garantie übernommen hat.
- Die Haftung von DEWETRON ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn DEWETRON (i) vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) schuldhaft, aber nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, oder (ii) Mitarbeiter oder Beauftragte von DEWETRON, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, sonstige Pflichten grob fahrlässig verletzt haben, oder (iii) wenn DEWETRON eine Garantie übernommen hat, sofern es sich bei der Garantie nicht ausdrücklich um eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware handelt.
- In den Fällen der Ziffer 10.2 besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
- Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den Fällen der Ziffer 10.2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängel der Waren verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 7.3.
- Die Haftung von DEWETRON nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.
Die Ziffern 10.1 bis 10.5 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von DEWETRON.
11. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von DEWETRON ("Vorbehaltsware").
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, solange er DEWETRON gegenüber nicht in Zahlungsverzug kommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
- Zur Sicherung der Ansprüche von DEWETRON tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware gemäß Ziffer 11.2 in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) der Vorhaltsware bis zur vollständigen Bezahlung alle Ansprüche von DEWETRON gemäß Ziffer 11.1 ab; DEWETRON nimmt diese Abtretung an. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur im Verhältnis der Miteigentumsanteile an der weiterverarbeiteten Ware gemäß Ziffer 11.6 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. DEWETRONs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf DEWETRONs Verlangen teilt der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mit. DEWETRON darf die Abtretung zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit offen legen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorhaltsware weist der Kunde auf das Eigentum von DEWETRON hin und benachrichtigt DEWETRON unverzüglich schriftlich. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, bei Insolvenz oder Vermögensverfall, kann die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, von DEWETRON in Besitz genommen und hierzu die Geschäftsräume des Kunden betreten werden. Herausgabeansprüche des Kunden an dessen Kunden werden bereits jetzt abgetreten. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch DEWETRON liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt vom Vertrag kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen und setzt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden keine Fristsetzung voraus. DEWETRON ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für DEWETRON vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht DEWETRON gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt DEWETRON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht DEWETRON gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt DEWETRON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, übertragt der Kunde DEWETRON anteilsmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für DEWETRON. Der Kunde tritt DEWETRON zur Sicherung der Forderungen von DEWETRON gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
12. Ergänzende Leistungen bei Softwarelieferungen
- Software wird in installationsfähiger Form übergeben. Weitere Dienstleistungen, insbesondere die Installation, Konfiguration oder Wartung erfolgen auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensätzen von DEWETRON. Der Kunde stellt dann unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit, das Bedienungspersonal der Anlage sowie geeignete Räume und alle erforderlichen technischen Einrichtungen für die Dauer der Dienstleistung zur Verfügung.
- Eine eventuelle Schulung oder ein Einführungskurs für Mitarbeiter des Kunden ist nicht Gegenstand des Lieferumfangs und muss gesondert mit DEWETRON vereinbart werden.
13. Ergänzende Leistungen bei Hardwarelieferungen
- Hardware wird in installationsfähiger Form übergeben. Weitere Dienstleistungen, insbesondere die Installation und Wartung erfolgen auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensätzen von DEWETRON. Der Kunde stellt dann unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit, das Bedienungspersonal der Anlage sowie geeignete Räume und alle erforderlichen technischen Einrichtungen für die Dauer der Dienstleistung zur Verfügung.
- Die Erbringung von Projektierungs- und anderen Beratungsleistungen muss gesondert beauftragt werden.
14. Export
Der Export von Waren von DEWETRON in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung von DEWETRON, unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen sämtlicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
15. Sonstiges
- Erfüllungsort ist der Sitz von DEWETRON in Graz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Graz, Landgericht Graz I. DEWETRON ist aber auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
- Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf von Waren (CISG).
- Soweit Korrespondenz in fremder Sprache geführt wird oder Montageanleitungen, Dokumentationen oder Hinweise in fremder Sprache abgefasst werden, ist im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version die deutsche Fassung maßgeblich.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen zu ersetzen.
Stand: 1. Jänner 2006

